§ 29 Bgld. CM Strafbestimmungen

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht,

1.

wer ohne Bewilligung gemäß § 5 oder entgegen einer solchen einen Camping- oder Mobilheimplatz errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;

2.

wer als Inhaber eines Camping- oder Mobilheimplatzes oder als Verantwortlicher einer Vorschrift der §§ 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

wer die Liegenschaft seines Camping- oder Mobilheimplatzes nicht in einen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 entsprechenden Zustand versetzt;

4.

wer einer Vorschrift des § 18 Abs. 2 bis 6 zuwiderhandelt;

5.

wer einen Aufstellplatz nicht an eine Wasserversorgungsanlage oder an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anschließt;

6.

wer sonst einen Camping- oder Mobilheimplatz entgegen einer Bestimmung der Bewilligung nach § 8 betreibt;

7.

wer einer Verordnung gemäß §§ 2 Abs. 5 und 24 Abs. 6 zuwiderhandelt.;

8.

wer es unterlässt, entgegen § 24 Abs. 7 in Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Art (Bauweise) und Gestaltung von Mobilheimen sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen (zB Schwimmbecken, Biotope, Einfriedungen ua.) festzulegen oder die Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien an gut sichtbaren Stellen des Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen oder entgegen § 27 Abs. 3 eine schriftliche Zustimmung vor Neuaufstellung, wesentlichen Änderungen oder Austausch eines Mobilheims vom Mobilheimplatzbetreiber dafür einzuholen, entgegen § 27 Abs. 4 den Mobilheimplatz alle sechs Jahre einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob dieser dem Genehmigungsbescheid und dem Aufstellplan entspricht, entgegen § 27 Abs. 5 die Prüfbescheinigung auf dem Mobilheimplatz zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörde diese nicht oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, entgegen § 27 Abs. 6 eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln oder entgegen § 27 Abs. 7 in der Prüfbescheinigung enthaltene Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand fristgerecht deren Behebung oder die Beseitigung der Behörde nachzuweisen oder entgegen § 31 Abs. 3 binnen zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Benützer eines Mobilheimplatzes den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 bis 56, 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.07.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht,

1.

wer ohne Bewilligung gemäß § 5 oder entgegen einer solchen einen Camping- oder Mobilheimplatz errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;

2.

wer als Inhaber eines Camping- oder Mobilheimplatzes oder als Verantwortlicher einer Vorschrift der §§ 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

wer die Liegenschaft seines Camping- oder Mobilheimplatzes nicht in einen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 entsprechenden Zustand versetzt;

4.

wer einer Vorschrift des § 18 Abs. 2 bis 6 zuwiderhandelt;

5.

wer einen Aufstellplatz nicht an eine Wasserversorgungsanlage oder an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anschließt;

6.

wer sonst einen Camping- oder Mobilheimplatz entgegen einer Bestimmung der Bewilligung nach § 8 betreibt;

7.

wer einer Verordnung gemäß §§ 2 Abs. 5 und 24 Abs. 6 zuwiderhandelt.;

8.

wer es unterlässt, entgegen § 24 Abs. 7 in Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Art (Bauweise) und Gestaltung von Mobilheimen sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen (zB Schwimmbecken, Biotope, Einfriedungen ua.) festzulegen oder die Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien an gut sichtbaren Stellen des Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen oder entgegen § 27 Abs. 3 eine schriftliche Zustimmung vor Neuaufstellung, wesentlichen Änderungen oder Austausch eines Mobilheims vom Mobilheimplatzbetreiber dafür einzuholen, entgegen § 27 Abs. 4 den Mobilheimplatz alle sechs Jahre einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob dieser dem Genehmigungsbescheid und dem Aufstellplan entspricht, entgegen § 27 Abs. 5 die Prüfbescheinigung auf dem Mobilheimplatz zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörde diese nicht oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, entgegen § 27 Abs. 6 eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln oder entgegen § 27 Abs. 7 in der Prüfbescheinigung enthaltene Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand fristgerecht deren Behebung oder die Beseitigung der Behörde nachzuweisen oder entgegen § 31 Abs. 3 binnen zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Benützer eines Mobilheimplatzes den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 bis 56, 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt.

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