§ 5 Bgld. CM Bewilligungspflicht

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
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