§ 5 Bgld. CM Bewilligungspflicht

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) bedürfen dieDie Errichtung und jede wesentliche Änderung sowie der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Vor Erteilung dieser Bewilligung ist der Gemeinde, in welcher die Fläche zur Gänze oder zum Teil liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Bewilligungen) bedürfen dieDie Errichtung und jede wesentliche Änderung sowie der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Vor Erteilung dieser Bewilligung ist der Gemeinde, in welcher die Fläche zur Gänze oder zum Teil liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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