§ 10 Bgld. CM Nachträgliche Vorschreibungen

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

Wenn die gemäß § 2 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im der Bewilligung nach § 8 vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 2 Abs. 2 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Inhaber des Campingplatzes wirtschaftlich zumutbar sein.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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