§ 18 Bgld. CM Zeltlager

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Folgende Zeltlager gelten nicht als Campingplätze im Sinne des § 1:

1.

Zeltlager von Jugendorganisationen;

2.

Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;

3.

Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zeltlager gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Errichtung ist insbesondere zu beachten, daß den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit, für eine schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie gegen Einsicht geschützte Aborte vorgesorgt wird. Offene Feuerstellen sind so anzulegen, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten. Bei Auflassung des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.

(3) Soll ein Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, so ist dies spätestens eine Woche vor dessen Errichtung bei der Behörde (Abs. 7) anzumelden. Die Anmeldung hat den Namen des Veranstalters und den Namen des verantwortlichen Lagerleiters, den Standort und die Dauer des Lagers und die Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.

(4) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs.1 Z 1 oder 2 jugendliche Personen verschiedenen Geschlechtes teil, hat der verantwortliche Lagerleiter die Zuweisung der Zelte nach Geschlechtern getrennt vorzunehmen, wobei getrennte Waschgelegenheiten und Aborte zur Verfügung zu stehen haben.

(5) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 Personen teil, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Aufsichtsperson im Sinne des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/1987, in der jeweils geltenden Fassung, anwesend zu sein.

(6) Für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle des verantwortlichen Lagerleiters eine vom Veranstalter (§ 2 des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung) benannte verantwortliche Person oder der Eigentümer (Inhaber) des für das Zeltlager zur Verfügung gestellten Grundstücks tritt und

2.

die Anmeldung die voraussichtliche Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten hat.

(7) Zuständige Behörde für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Gemeinde, für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörden.

(8) Die Behörde hat die Errichtung und den Betrieb des Zeltlagers zu überwachen. Die gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 verantwortlichen Personen haben sich über Aufforderung dem Überwachungsorgan gegenüber auszuweisen. Die Behörde hat den Betrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten, wenn die Beschaffenheit und die Lage des Zeltlagers eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Lagerteilnehmer oder ihres Besitzes darstellen oder sonst den Vorschriften der Abs. 2 und 4 nicht entsprochen wird.

In Kraft seit 28.06.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Bgld. CM


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Bgld. CM selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Bgld. CM


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Bgld. CM


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Bgld. CM eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 Bgld. CM
§ 19 Bgld. CM