§ 23 Bgld. CM Ausnützbarkeit des Aufstellplatzes

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die für die Aufstellung von Mobilheimen bestimmte Fläche ist in Aufstellplätze zu unterteilen.

(2) Sofern im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind, muss der Abstand des Mobilheimes einschließlich des Zubehörs, gemessen von den äußersten Anlagenteilen entweder zur Grenze der benachbarten Pachtparzelle mindestens einen Meter oder bis zum nächsten Mobilheim mindestens zwei Meter betragen, wobei untergeordnete Bauteile (zB Dachvorsprünge, Dachrinnen, Fensterbänke) bis zu einer Tiefe von höchstens 15 cm nicht zu berücksichtigen sind. An der Straßenfluchtlinie sind zumindest an drei Seiten freistehende Gerätehütten auch in der Abstandsfläche zulässig, wenn zum Mobilheim im engeren Sinn ein Mindestabstand von zwei Meter gewährleistet ist, und die Gerätehütte an der Straßenfluchtlinie steht. Es dürfen keine beweglichen oder unbeweglichen Bauteile über die Pachtparzelle reichen.

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Bgld. CM


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Bgld. CM selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Bgld. CM


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Bgld. CM


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Bgld. CM eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Bgld. CM
§ 24 Bgld. CM