§ 23 Bgld. CM Ausnützbarkeit des Aufstellplatzes

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die für die Aufstellung von Mobilheimen bestimmte Fläche ist in Aufstellplätze zu unterteilen.

(2) Sofern im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind, muss der Abstand von Mobilheim zu Mobilheimdes Mobilheimes einschließlich des Zubehörs, gemessen von den jeweils gegenüberliegenden äußersten Anlagenteilen (außen erzeugenden Konturen),entweder zur Grenze der benachbarten Pachtparzelle mindestens einen Meter oder bis zum nächsten Mobilheim mindestens zwei Meter betragen, wobei untergeordnete Bauteile (z. B.zB Dachvorsprünge, Dachrinnen, Fensterbänke) bis zu einer Tiefe von höchstens 15 cm nicht zu berücksichtigen sind. An der Straßenfluchtlinie sind zumindest an drei Seiten freistehende Gerätehütten auch in der Abstandsfläche zulässig, wenn zum Mobilheim im engeren Sinn ein Mindestabstand von zwei Meter gewährleistet ist, und die Gerätehütte an der Straßenfluchtlinie steht. Es dürfen keine beweglichen oder unbeweglichen Bauteile über die Pachtparzelle reichen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 29.01.2004 bis 16.07.2018

(1) Die für die Aufstellung von Mobilheimen bestimmte Fläche ist in Aufstellplätze zu unterteilen.

(2) Sofern im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind, muss der Abstand von Mobilheim zu Mobilheimdes Mobilheimes einschließlich des Zubehörs, gemessen von den jeweils gegenüberliegenden äußersten Anlagenteilen (außen erzeugenden Konturen),entweder zur Grenze der benachbarten Pachtparzelle mindestens einen Meter oder bis zum nächsten Mobilheim mindestens zwei Meter betragen, wobei untergeordnete Bauteile (z. B.zB Dachvorsprünge, Dachrinnen, Fensterbänke) bis zu einer Tiefe von höchstens 15 cm nicht zu berücksichtigen sind. An der Straßenfluchtlinie sind zumindest an drei Seiten freistehende Gerätehütten auch in der Abstandsfläche zulässig, wenn zum Mobilheim im engeren Sinn ein Mindestabstand von zwei Meter gewährleistet ist, und die Gerätehütte an der Straßenfluchtlinie steht. Es dürfen keine beweglichen oder unbeweglichen Bauteile über die Pachtparzelle reichen.

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