§ 18 Bgld. CM Zeltlager

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.1997 bis 31.12.9999

(1) Zeltlager von Jugendorganisationen undFolgende Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung gelten nicht als Campingplätze im Sinne des § 1.:

1.

Zeltlager von Jugendorganisationen;

2.

Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;

3.

Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zeltlager gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Errichtung ist insbesondere zu beachten, daß den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit, für eine schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie gegen Einsicht geschützte Aborte vorgesorgt wird. Offene Feuerstellen sind so anzulegen, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten. Bei Auflassung des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.

(3) Soll ein Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, so ist dies spätestens eine Woche vor seinerdessen Errichtung bei der GemeindeBehörde (Abs. 7) anzumelden. Die Anmeldung hat den Namen des Veranstalters und den Namen des verantwortlichen Lagerleiters, den Standort und die Dauer des Lagers und die Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.

(4) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs.1 Z 1 oder 2 jugendliche Personen verschiedenen Geschlechtes teil, hat der verantwortliche Lagerleiter die ZuweisungenZuweisung der Zelte nach Geschlechtern getrennt vorzunehmen, daßwobei getrennte Waschgelegenheiten und Aborte zur Verfügung zu stehen haben.

(5) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 Personen teil, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Aufsichtsperson im Sinne des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/1987, in der jeweils geltenden Fassung, anwesend zu sein.

(6) Für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle des verantwortlichen Lagerleiters eine vom Veranstalter (§ 2 des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung) benannte verantwortliche Person oder der Eigentümer (Inhaber) des für das Zeltlager zur Verfügung gestellten Grundstücks tritt und

2.

die Anmeldung die voraussichtliche Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten hat.

(7) Zuständige Behörde für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Gemeinde, für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörden.

(8) Die GemeindeBehörde hat die Errichtung und den Betrieb des Zeltlagers zu überwachen. Der verantwortliche Lagerleiter hatDie gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 verantwortlichen Personen haben sich über Aufforderung dem Überwachungsorgan gegenüber

auszuweisen. Die GemeindeBehörde hat den Betrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten, wenn die Beschaffenheit und die Lage des Zeltlagers eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Lagerteilnehmer oder ihres Besitzes darstellen oder sonst den Vorschriften der Abs. 2 und 4 nicht entsprochen wird.

Stand vor dem 27.06.1997

In Kraft vom 01.03.1983 bis 27.06.1997

(1) Zeltlager von Jugendorganisationen undFolgende Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung gelten nicht als Campingplätze im Sinne des § 1.:

1.

Zeltlager von Jugendorganisationen;

2.

Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;

3.

Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zeltlager gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Errichtung ist insbesondere zu beachten, daß den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit, für eine schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie gegen Einsicht geschützte Aborte vorgesorgt wird. Offene Feuerstellen sind so anzulegen, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten. Bei Auflassung des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.

(3) Soll ein Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, so ist dies spätestens eine Woche vor seinerdessen Errichtung bei der GemeindeBehörde (Abs. 7) anzumelden. Die Anmeldung hat den Namen des Veranstalters und den Namen des verantwortlichen Lagerleiters, den Standort und die Dauer des Lagers und die Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.

(4) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs.1 Z 1 oder 2 jugendliche Personen verschiedenen Geschlechtes teil, hat der verantwortliche Lagerleiter die ZuweisungenZuweisung der Zelte nach Geschlechtern getrennt vorzunehmen, daßwobei getrennte Waschgelegenheiten und Aborte zur Verfügung zu stehen haben.

(5) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 Personen teil, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Aufsichtsperson im Sinne des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/1987, in der jeweils geltenden Fassung, anwesend zu sein.

(6) Für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle des verantwortlichen Lagerleiters eine vom Veranstalter (§ 2 des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung) benannte verantwortliche Person oder der Eigentümer (Inhaber) des für das Zeltlager zur Verfügung gestellten Grundstücks tritt und

2.

die Anmeldung die voraussichtliche Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten hat.

(7) Zuständige Behörde für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Gemeinde, für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörden.

(8) Die GemeindeBehörde hat die Errichtung und den Betrieb des Zeltlagers zu überwachen. Der verantwortliche Lagerleiter hatDie gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 verantwortlichen Personen haben sich über Aufforderung dem Überwachungsorgan gegenüber

auszuweisen. Die GemeindeBehörde hat den Betrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten, wenn die Beschaffenheit und die Lage des Zeltlagers eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Lagerteilnehmer oder ihres Besitzes darstellen oder sonst den Vorschriften der Abs. 2 und 4 nicht entsprochen wird.

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