§ 10 Bgld. CM Nachträgliche Vorschreibungen

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wenn die gemäß § 2 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bescheidder Bewilligung nach § 8 vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die BezirksverwaltungsbehördeBehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 2 Abs. 2 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Inhaber des Campingplatzes wirtschaftlich zumutbar sein.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.2013

Wenn die gemäß § 2 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bescheidder Bewilligung nach § 8 vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die BezirksverwaltungsbehördeBehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 2 Abs. 2 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Inhaber des Campingplatzes wirtschaftlich zumutbar sein.

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