§ 6 T-WO Aufgaben, Befugnisse

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindewaldaufseher hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu unterstützen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bürgermeister über besondere Vorkommnisse im Wald zu informieren und bei Gefahr im Verzug Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen.

(2) Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (§ 7 Abs. 1) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen nach § 35 entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.

(3) Der Gemeindewaldaufseher hat im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungsmaßnahmen, insbesondere in Wäldern mit einer hohen Schutzfunktion, durchzuführen.

(4) Der Gemeindewaldaufseher hat an der Förderung und der Beratung in forstlichen Angelegenheiten mitzuwirken. Dazu zählt auch die Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen, nicht jedoch die selbstständige Vermarktung.

(5) Der Gemeindewaldaufseher hat Hilfestellung zu geben, wenn dies erforderlich ist, um aufgrund von Naturgefahren offensichtlich drohende forstliche Schäden oder sonstige Nachteile zu verhüten.

(6) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

(7) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 VStG festnehmen.

(8) Festgenommene sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Im Übrigen gilt § 36 VStG.

(9) Der Gemeindewaldaufseher darf Personen, die sich ihrer Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen, auch über die Grenzen seines Dienstbereiches hinaus verfolgen und außerhalb desselben festnehmen. Überschreitet in diesem Fall der Gemeindewaldaufseher die Grenze des politischen Bezirkes, so hat er die Anzeige an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Sprengel die Verhaftung erfolgte. Das Gleiche gilt für die Vorführung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 20.07.2005 bis 31.12.2017

(1) Der Gemeindewaldaufseher hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu unterstützen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bürgermeister über besondere Vorkommnisse im Wald zu informieren und bei Gefahr im Verzug Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen.

(2) Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (§ 7 Abs. 1) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen nach § 35 entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.

(3) Der Gemeindewaldaufseher hat im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungsmaßnahmen, insbesondere in Wäldern mit einer hohen Schutzfunktion, durchzuführen.

(4) Der Gemeindewaldaufseher hat an der Förderung und der Beratung in forstlichen Angelegenheiten mitzuwirken. Dazu zählt auch die Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen, nicht jedoch die selbstständige Vermarktung.

(5) Der Gemeindewaldaufseher hat Hilfestellung zu geben, wenn dies erforderlich ist, um aufgrund von Naturgefahren offensichtlich drohende forstliche Schäden oder sonstige Nachteile zu verhüten.

(6) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

(7) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 VStG festnehmen.

(8) Festgenommene sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Im Übrigen gilt § 36 VStG.

(9) Der Gemeindewaldaufseher darf Personen, die sich ihrer Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen, auch über die Grenzen seines Dienstbereiches hinaus verfolgen und außerhalb desselben festnehmen. Überschreitet in diesem Fall der Gemeindewaldaufseher die Grenze des politischen Bezirkes, so hat er die Anzeige an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Sprengel die Verhaftung erfolgte. Das Gleiche gilt für die Vorführung.

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