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(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandesjährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(2) Der Gemeinderat hat den GesamtbetragDie Erhebung der Umlage jährlich bis spätestens 1erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. AprilDer Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung festzusetzender Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der FestsetzungSachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des GesamtbetragesHektarsatzes für Wirtschaftswald und der Umlage istHektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand)Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde zu legengelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 hat jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zur Gesamtertragswaldfläche des Waldbetreuungsgebietes entspricht.
(5) Zur Entrichtung der UmlageAbgabenschuldner sind die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(65) Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50%Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des aufAbgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und füroder Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50% des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werdenhandelt. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben (§ 2 zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringernausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.
(76) Der aufDie Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer, die bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung zumals Forstfacharbeiter nachweisennach, entfallende Anteil am Gesamtbetrag derso verringert sich die Umlage ist um 20% zu verringern30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 undbzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) ist der Anteil am Gesamtbetrag derverringert sich die Umlage um 40% zu verringern50 v.H.
(8) Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monateines Monats vorzuschreiben.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandesjährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(2) Der Gemeinderat hat den GesamtbetragDie Erhebung der Umlage jährlich bis spätestens 1erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. AprilDer Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung festzusetzender Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der FestsetzungSachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des GesamtbetragesHektarsatzes für Wirtschaftswald und der Umlage istHektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand)Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde zu legengelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 hat jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zur Gesamtertragswaldfläche des Waldbetreuungsgebietes entspricht.
(5) Zur Entrichtung der UmlageAbgabenschuldner sind die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(65) Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50%Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des aufAbgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und füroder Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50% des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werdenhandelt. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben (§ 2 zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringernausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.
(76) Der aufDie Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer, die bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung zumals Forstfacharbeiter nachweisennach, entfallende Anteil am Gesamtbetrag derso verringert sich die Umlage ist um 20% zu verringern30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 undbzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) ist der Anteil am Gesamtbetrag derverringert sich die Umlage um 40% zu verringern50 v.H.
(8) Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monateines Monats vorzuschreiben.