§ 47 Bgld. GVRG Unterstützungslisten

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

Unterstützungslisten

§ 47. (1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.

(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:

a)

den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2),

b)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen.

Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative.

(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

Unterstützungslisten

§ 47. (1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.

(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:

a)

den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2),

b)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen.

Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative.

(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

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