Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder in der Stimmliste eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht im Abstimmungsgebiet in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Stimmliste wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung der Stimmliste einbringen.Innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 16, Absatz eins,) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder in der Stimmliste eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht im Abstimmungsgebiet in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Stimmliste wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung der Stimmliste einbringen.
(2)Absatz 2Berichtigungsanträge gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
(3)Absatz 3Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Stimmberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Stimmberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4)Absatz 4Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmliste ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
(5)Absatz 5Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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