§ 15 Bgld. GVRG Stimmlisten

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen sind.

(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.

In Kraft seit 21.05.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Bgld. GVRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Bgld. GVRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Bgld. GVRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Bgld. GVRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Bgld. GVRG
§ 16 Bgld. GVRG