§ 51 Bgld. GVRG Anzeige von Gemeindemitgliedern

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Volksabstimmung auf Grund eines Antrages

Anzeige über die Einbringung eines Antrages

§ 51. (1) Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 52) ist von mindestens fünf v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) dem Gemeinderat anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses, über den ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird,

b)

die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als Bevollmächtigten und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,

c)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) § 53 ist anzuwenden. Die gültigen Eintragungen von Gemeindemitgliedern sind den Antragstellern zuzuzählen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 und den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor, gilt die Anzeige als nicht eingebracht. Der Bevollmächtigte (Abs. 2 lit. b) ist hievon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

2. Abschnitt

Volksabstimmung auf Grund eines Antrages

Anzeige über die Einbringung eines Antrages

§ 51. (1) Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 52) ist von mindestens fünf v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) dem Gemeinderat anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses, über den ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird,

b)

die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als Bevollmächtigten und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,

c)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) § 53 ist anzuwenden. Die gültigen Eintragungen von Gemeindemitgliedern sind den Antragstellern zuzuzählen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 und den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor, gilt die Anzeige als nicht eingebracht. Der Bevollmächtigte (Abs. 2 lit. b) ist hievon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.

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