§ 30 WLBG Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.

(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).

(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.

(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und ZunamenFamiliennamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen. Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.

(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.

(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.

(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach §§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen. Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 25 oder § 25a vorweisen kann.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.

(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).

(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.

(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und ZunamenFamiliennamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen. Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.

(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.

(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.

(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach §§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen. Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 25 oder § 25a vorweisen kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten