§ 25a WLBG Aufbewahrung von Urnen

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:

1.

die schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer muss vorliegen;

2.

die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern muss vorliegen;

3.

die Aufbewahrungsart und der Aufbewahrungsort dürfen nicht gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen;

4.

die Leichenasche muss in einer plombierten, unverrottbaren Urne verwahrt werden.

(2) Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer;

2.

Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften;

3.

Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.

(3) Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind. Durch mehrere Genehmigungen darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen.

(4) Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.

(5) Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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