§ 24a WLBG Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichen

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden.

(2) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen eines bestimmten Personenkreises, nämlich Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften).

(3) Der Magistrat hat die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Familienmitgliedes oder eines Vertreters einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften) unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:

1.

Zustimmung der Grundeigentümer,

2.

es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,

3.

bei Errichtung einer Privatbegräbnisstätte für Familienangehörige muss die Zustimmung sämtlicher Eigentümer (Miteigentümer) der an die Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften vorliegen und

4.

Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Abs. 2.

(4) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Grabstellen oder Grabnischen,

2.

Baubeschreibung,

3.

Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,

4.

bei Errichtung einer Privatbegräbnisstätte für Familienangehörige die Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer und Miteigentümer der an die Liegenschaft angrenzenden Liegenschaften und

5.

Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Abs. 2.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(6) Jede Bestattung einer Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(7) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 6 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,

2.

Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,

3.

Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von Leichen oder Leichenresten,

4.

Anzahl und Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen,

5.

Angaben über die Art des Sarges,

6.

Tag und Tageszeit der Bestattung,

7.

Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

8.

im Falle einer für Familienangehörige errichteten bewilligten Privatbegräbnisstätte Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern und

9.

Nachweise über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis gemäß Abs. 2.

(8) Der Magistrat hat die Bestattung binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.

(9) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in der Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(10) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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