§ 12 NG 1990 Campieren und Abstellen von Wohnwagen und

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.1996 bis 31.12.9999

(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982 in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 02.07.1996

In Kraft vom 01.03.1991 bis 02.07.1996

(1) In der freien Landschaft (§ 11) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des § 18 des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, LGBl. Nr. 44/1982 in der jeweils geltenden Fassung.

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