§ 25 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile (§§ 23 und 24) können von der Landesregierung mit Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn das Gebiet

a)

zusammenhängend die Fläche von mindestens fünf Gemeinden umfasst,

b)

für eine touristische Nutzung unter Wahrung des Schutzzweckes besonders geeignet ist und

c)

durch eine zentrale organisatorische Verwaltung im Sinne der in Abs. 2 genannten Aufgaben betreut wird.

(2) Ein Naturpark hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

den Schutz und die Pflege sowie Entwicklung der Natur und der Landschaft;

b)

die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere die Förderung von Lebensweisen und Wirtschaftsformen im Einklang mit der Natur und die Erhaltung des sozialen und kulturellen Gefüges der betroffenen Region;

c)

die nachhaltige Sicherung des Natur- und Kulturerbes für die Bevölkerung;

d)

den Schutz der natürlichen Ressourcen bei allen Entwicklungsprojekten;

e)

Förderung einer nachhaltigen Nutzung und Vermarktung regionaler Produkte sowie Stärkung der regionalen Identität;

f)

die Information und Umweltbildung zur Förderung des Verständnisses und des Wissens um das vielfältige Leben in der betreffenden Landschaft und

g)

die Gewährleistung des Naturerlebnisses und der Erholung der Bevölkerung und der Besucher.

(3) Ausgenommen vom Naturpark sind Flächen, die

a)

im Zeitpunkt der Ausweisung als Naturpark im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet oder als Bergbaugebiet kenntlich gemacht sind (bestehende Anlagen);

b)

nach Ausweisung als Naturpark unmittelbar an die in lit. a genannten Flächen angrenzend im Sinne einer Erweiterung von der Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden (Erweiterung der Anlagen);

c)

bis 31. Dezember 1993 nachweislich als Schottergrube oder Steinbruch genützt worden sind und die von der Gemeinde nach Ausweisung als Naturpark bei Nichtbestehen einer entsprechenden Widmung als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden. Ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 18 Abs. 4 § 42 des Burgenländischen RaumplanungsgesetzesBurgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, ist nur zulässig, wenn durch entsprechende Unterlagen der Nachweis über die seinerzeitige Nutzung erbracht worden ist (Nutzung von aufgelassenen Anlagen);

(4) Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde“ führen.

(5) Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark“ ist allen gestattet, soferne die zentrale organisatorische Verwaltung (Abs. 1 lit. c) zustimmt und diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparks Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparks gefährdet werden.

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 09.10.2004 bis 03.11.2020

(1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile (§§ 23 und 24) können von der Landesregierung mit Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn das Gebiet

a)

zusammenhängend die Fläche von mindestens fünf Gemeinden umfasst,

b)

für eine touristische Nutzung unter Wahrung des Schutzzweckes besonders geeignet ist und

c)

durch eine zentrale organisatorische Verwaltung im Sinne der in Abs. 2 genannten Aufgaben betreut wird.

(2) Ein Naturpark hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

den Schutz und die Pflege sowie Entwicklung der Natur und der Landschaft;

b)

die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere die Förderung von Lebensweisen und Wirtschaftsformen im Einklang mit der Natur und die Erhaltung des sozialen und kulturellen Gefüges der betroffenen Region;

c)

die nachhaltige Sicherung des Natur- und Kulturerbes für die Bevölkerung;

d)

den Schutz der natürlichen Ressourcen bei allen Entwicklungsprojekten;

e)

Förderung einer nachhaltigen Nutzung und Vermarktung regionaler Produkte sowie Stärkung der regionalen Identität;

f)

die Information und Umweltbildung zur Förderung des Verständnisses und des Wissens um das vielfältige Leben in der betreffenden Landschaft und

g)

die Gewährleistung des Naturerlebnisses und der Erholung der Bevölkerung und der Besucher.

(3) Ausgenommen vom Naturpark sind Flächen, die

a)

im Zeitpunkt der Ausweisung als Naturpark im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet oder als Bergbaugebiet kenntlich gemacht sind (bestehende Anlagen);

b)

nach Ausweisung als Naturpark unmittelbar an die in lit. a genannten Flächen angrenzend im Sinne einer Erweiterung von der Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden (Erweiterung der Anlagen);

c)

bis 31. Dezember 1993 nachweislich als Schottergrube oder Steinbruch genützt worden sind und die von der Gemeinde nach Ausweisung als Naturpark bei Nichtbestehen einer entsprechenden Widmung als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden. Ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 18 Abs. 4 § 42 des Burgenländischen RaumplanungsgesetzesBurgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, ist nur zulässig, wenn durch entsprechende Unterlagen der Nachweis über die seinerzeitige Nutzung erbracht worden ist (Nutzung von aufgelassenen Anlagen);

(4) Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde“ führen.

(5) Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark“ ist allen gestattet, soferne die zentrale organisatorische Verwaltung (Abs. 1 lit. c) zustimmt und diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparks Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparks gefährdet werden.

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