§ 49a VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferialpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.

(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verwaltungspraktikanten die Regelungen der Abschnitte 1 bis 5 und 6a sowie die §§ 64 bis 66 sinngemäß. Der 6. Abschnitt, § 2 Abs. 5, § 10, § 11a Abs. 4, § 11b Abs. 4, §§ 11c, 12, 12a, 14, 15, 17, 18 und 20, § 21 Abs. 3 bis 6, §§ 22, 23, 24, § 25 Abs. 2a bis 5, §§ 27, 30 bis 36, 37a bis 39 und 41 bis 43, § 44 Abs. 2 sowie §§ 48 bis 48b sind nicht anzuwenden. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 2 Z 6) ist unzulässig. § 21 Abs. 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.2021

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferialpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.

(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verwaltungspraktikanten die Regelungen der Abschnitte 1 bis 5 und 6a sowie die §§ 64 bis 66 sinngemäß. Der 6. Abschnitt, § 2 Abs. 5, § 10, § 11a Abs. 4, § 11b Abs. 4, §§ 11c, 12, 12a, 14, 15, 17, 18 und 20, § 21 Abs. 3 bis 6, §§ 22, 23, 24, § 25 Abs. 2a bis 5, §§ 27, 30 bis 36, 37a bis 39 und 41 bis 43, § 44 Abs. 2 sowie §§ 48 bis 48b sind nicht anzuwenden. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 2 Z 6) ist unzulässig. § 21 Abs. 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt.

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