Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
(2)Absatz 2Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4, 6 und 7 oder § 49 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Vertragsbedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß § 38 Abs. 5 eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.Während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 42, Absatz 4,, 6 und 7 oder Paragraph 49, ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Vertragsbedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 38, Absatz 5, eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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