§ 41a VBO 1995 Folgebeschäftigung

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. 1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. 2.Ziffer 2auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. 2.Ziffer 2das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten hat,das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschritten hat,
    3. 3.Ziffer 3die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. 4.Ziffer 4die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 42 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 oder § 45 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oderdie Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 5 und 6 oder Paragraph 45, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
    5. 5.Ziffer 5das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz endet.das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz endet.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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