§ 37c VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die §§ 37a und 37b sind auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes, anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37c VBO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37c VBO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 37c VBO 1995


Entscheidungen zu § 37c VBO 1995


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37c VBO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37c VBO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37b VBO 1995
§ 38 VBO 1995