§ 33a VBO 1995 Pflegeteilzeit

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,

2.

das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,

3.

die anspruchsbegründenden Umstände und

4.

die Angehörigeneigenschaft.

Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.

(4) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

des nahen Angehörigen.

(5) Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch

1.

eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12,

2.

eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 32 oder 33 oder

3.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.

In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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