§ 11 Bgld. FFG Antragstellung

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formulare beim Amt der Landesregierung einzubringen, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, gilt sinngemäß.

(2) Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen. Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle zur Beurteilung erforderlichen Nachweise angeschlossen wurden.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Name und Titel

2.

Geschlecht und Familienstand

3.

Geburtsdatum

4.

Staatsbürgerschaft

5.

Hauptwohnsitz

6.

Versicherungsnummer

7.

Beruf oder Tätigkeit

8.

Dienstgeber

9.

Angehörigeneigenschaft

10.

Einkommen

11.

Familienbeihilfe

12.

Bank und Kontonummer.

(4) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der ZustimmungEinwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 7 bis 9 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln.

(5) Die Ablehnung von Anträgen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 13.04.2018 bis 24.05.2018

(1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind schriftlich unter Verwendung der dafür bestimmten Formulare beim Amt der Landesregierung einzubringen, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, gilt sinngemäß.

(2) Sind zur Beurteilung des Antrags weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen. Anträge gelten erst dann als eingebracht, wenn alle zur Beurteilung erforderlichen Nachweise angeschlossen wurden.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Name und Titel

2.

Geschlecht und Familienstand

3.

Geburtsdatum

4.

Staatsbürgerschaft

5.

Hauptwohnsitz

6.

Versicherungsnummer

7.

Beruf oder Tätigkeit

8.

Dienstgeber

9.

Angehörigeneigenschaft

10.

Einkommen

11.

Familienbeihilfe

12.

Bank und Kontonummer.

(4) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der ZustimmungEinwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 7 bis 9 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln.

(5) Die Ablehnung von Anträgen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes.

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