§ 99 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Gemeindevoranschläge, die gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten Beschlüsse nach § 76 Abs. 6, die mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpläne sowie die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß § 77 bzw. § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden, daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; dabei sind die Gemeindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 72/2019)

(3) Weiters kann die Landesregierung, ausgenommen den Fall der §§ 107 und 108, die Bezirkshauptmannschaften durch Verordnung allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 16.09.2019

In Kraft vom 13.07.2019 bis 16.09.2019

(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Gemeindevoranschläge, die gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten Beschlüsse nach § 76 Abs. 6, die mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpläne sowie die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß § 77 bzw. § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden, daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; dabei sind die Gemeindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 72/2019)

(3) Weiters kann die Landesregierung, ausgenommen den Fall der §§ 107 und 108, die Bezirkshauptmannschaften durch Verordnung allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

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