§ 10 T-SF (weggefallen)

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen zu bewilligen, wenn

a)

eine den §§ 4 Abs. 1 und 9 Abs. 1 entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,

b)

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist,

c)

das Stammvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,

d)

die Stiftungssatzung den Erfordernissen nach § 5 entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet und

e)

ein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.

(2) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen§ 10 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) In Verfahren nach Abs. 1 kommt der Landesregierung, den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(4) Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.

(5) Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Stiftungssatzung und Bestellung der Stiftungsorgane obliegen dem Stiftungskurator die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vertretung der Stiftung und erforderlichenfalls die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Stiftungskurator hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Mühewaltung eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.

(6) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Errichtung der Stiftung erlangt diese Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Boten für Tirol zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen zu bewilligen, wenn

a)

eine den §§ 4 Abs. 1 und 9 Abs. 1 entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,

b)

der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist,

c)

das Stammvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,

d)

die Stiftungssatzung den Erfordernissen nach § 5 entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet und

e)

ein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.

(2) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen§ 10 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) In Verfahren nach Abs. 1 kommt der Landesregierung, den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.

(4) Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.

(5) Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Stiftungssatzung und Bestellung der Stiftungsorgane obliegen dem Stiftungskurator die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vertretung der Stiftung und erforderlichenfalls die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Stiftungskurator hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Mühewaltung eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.

(6) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Errichtung der Stiftung erlangt diese Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Boten für Tirol zu verlautbaren.

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