§ 45 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 66 Abs. 8 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.

(2a) Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in § 66 Abs. 10 geregelt.

(3) Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des § 66 Abs. 9 die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat.

(4) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 48 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 23.12.2021

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 66 Abs. 8 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.

(2a) Die Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in § 66 Abs. 10 geregelt.

(3) Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des § 66 Abs. 9 die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 66 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat.

(4) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 48 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

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