§ 6 T-GPP

Tiroler Golfplatzprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Gemeinden sindSonderflächen für Golfplätze nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 verpflichtet,2011 dürfen nur nach Maßgabe der Landesregierung möglichst früh Planungen§§ 1, 2 und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstände zu erteilen.

(2) Zur Prüfung, ob die Widmung von Sonderflächen für Golfplätze im Einklang mit den Vorgaben dieser Verordnung steht, sind der Landesregierung jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:

a)

ein Übersichtsplan mitAnlässlich der AbgrenzungWidmung von Sonderflächen für Golfplätze ist jedenfalls die Lochanzahl des Planungsbereiches für den Golfplatzbetreffenden Platzes festzulegen. Dabei kann auch eine Mindestanzahl und einer Darstellung der regionalen Verflechtungen, wieeine Höchstanzahl festgelegt werden. Bei Golf-Übungsanlagen ist überdies die sonstige touristische Infrastruktur, der Natur- und Erholungsraum und die Verkehrserschließung,Eigenschaft des Golfplatzes als Übungsanlage festzulegen.

b)

eine landschaftspflegerische PlanungDie Eignung der Fläche als Golfplatz in sporttechnischer Hinsicht, im Hinblick auf die Sicherheit Dritter sowie im Hinblick auf den Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm muss gegeben sein. Dabei ist insbesondere auf die Boden- und Geländeverhältnisse, auf die klimatische Eignung und auf das Bestehen ausreichender Sicherheitsabstände zu bewohnten Gebieten, Straßen und Wegen, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Zusammenfassungbaulichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der naturkundlichen Grundlagen sowie einer Darstellung auf Orthofotos im Maßstab 1:5.000vom Spielbetrieb ausgehenden Gefahren oder kleiner der:Belästigungen, zu achten.

1. naturräumlichen Gegebenheiten,
2. Ausgleichsmaßnahmen für den Natur- und Erholungsraum,
3. wesentlichen Bestandteile der Golfplatzplanung,
4. Biotop- und Lebensraumkartierung,

c)

eine GolfplatzplanungDie Benutzersicherheit in gesundheitlicher Hinsicht und im Hinblick auf Orthofotos im Maßstab 1:5.000 oder kleiner mit:die Sicherheit vor Naturgefahren muss gegeben sein. Dabei ist insbesondere auf allfällige Boden- und Immissionsbelastungen sowie auf das Ausmaß einer allfälligen Bedrohung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag und Erdrutsch zu achten. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zu beachten.

1. lagerichtiger Eintragung der Anlagenteile (Abschläge, Grüns, Spielbahnen, Bunker, Wegeführung, Bewässerungsteiche, bauliche Anlagen),
2. den sicherheitstechnischen Merkmalen (Abstände nach außen und innen, erforderliche Schutzbauten und dergleichen),

d)

Nationalparkflächen und Flächen in Gebieten, die durch eine ParzellenübersichtVerordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu besonders geschützten Gebieten erklärt worden sind, Bereiche mit zugeordneten Optionserd- bzw. Pachtverträgenund kulturgeschichtlichen Sonderformen, wie erdgeschichtliche Aufschlüsse, charakteristische Flurformen, archäologische Grabungsgebiete und Hohlwege, dürfen nicht als Sonderflächen für das Planungsgebiet, bei Waldgrundstücken zusätzlich die Zustimmungserklärungen der Nutzungsberechtigten,Golfplätze gewidmet werden.

e)

eine BeschreibungDie Wirkungen des Vorhabens unter Bezugnahme auf die Vorgaben und Erfordernisse nach dieser VerordnungWaldes, insbesondere in golfsportdie Schutzwirkung von Schutz- und sicherheitstechnischer HinsichtBannwäldern sowie die Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung von Waldflächen, denen im Hinblick auf diese Wirkungen besondere Bedeutung zukommt, sind zu berücksichtigen. In Bannwäldern, Objektschutzwäldern, Standortschutzwäldern mit einer durchgehenden Geländeneigung von mehr als 15 v. H., Waldbereichen mit der höchsten Wertziffer für die Wohlfahrtswirkung, Naturwaldreservaten und Naturwaldrelikten dürfen Sonderflächen für Golfplätze nicht gewidmet werden.

f)

ein agrarwirtschaftliches FachgutachtenFür den Biotopverbund wichtige Flächen, wie Wild- und Wanderkorridore, sind einschließlich der Landwirtschaftskammer mit:erforderlichen Abstandsbereiche bei der Abgrenzung von Sonderflächen für Golfplätze und bei der Planung der Spiel- und Ausgleichsflächen zu berücksichtigen.

g)

Auf die Auswirkungen der Widmung von Sonderflächen für Golfplätze auf die Agrarstruktur, insbesondere durch den Verlust auch regional hochwertiger land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen ist unter Berücksichtigung allfälliger möglicher Ausgleichsmaßnahmen besonders Bedacht zu nehmen. Flächen, die einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren unterzogen worden sind, bei denen in den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verordnung der Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsplan in Rechtskraft erwachsen ist, dürfen nur dann als Sonderfläche für Golfplätze gewidmet werden, wenn die aufgewendeten Planungs- und Personalkosten sowie sämtliche Förderungmittel an das Land Tirol binnen zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des UVP-Bescheides zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für Flächen, die einem anhängigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren unterzogen sind.

h)

Zugunsten der Allgemeinheit müssen ausreichende Erholungsmöglichkeiten erhalten bleiben oder durch Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.

i)

Flächen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten dürfen nur unter Bedachtnahme auf die wasserrechtlichen Vorschriften als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden.

1. den Bodenklimazahlen des Planungsgebietes,

j)

Durch die Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass wesentliche nachteilige Auswirkungen durch das vom Betrieb von Golfplätzen ausgehende Verkehrsaufkommen, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Anrainer der Zufahrtstraßen, vermieden werden.

2. einer Beurteilung des Stellenwertes der Produktions- und Pachtflächen,
3. einer Darstellung der Erschließungssituation und der Beeinflussung angrenzender land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 14.01.2009 bis 31.05.2016

(1) Die Organe der Gemeinden sindSonderflächen für Golfplätze nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 verpflichtet,2011 dürfen nur nach Maßgabe der Landesregierung möglichst früh Planungen§§ 1, 2 und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstände zu erteilen.

(2) Zur Prüfung, ob die Widmung von Sonderflächen für Golfplätze im Einklang mit den Vorgaben dieser Verordnung steht, sind der Landesregierung jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:

a)

ein Übersichtsplan mitAnlässlich der AbgrenzungWidmung von Sonderflächen für Golfplätze ist jedenfalls die Lochanzahl des Planungsbereiches für den Golfplatzbetreffenden Platzes festzulegen. Dabei kann auch eine Mindestanzahl und einer Darstellung der regionalen Verflechtungen, wieeine Höchstanzahl festgelegt werden. Bei Golf-Übungsanlagen ist überdies die sonstige touristische Infrastruktur, der Natur- und Erholungsraum und die Verkehrserschließung,Eigenschaft des Golfplatzes als Übungsanlage festzulegen.

b)

eine landschaftspflegerische PlanungDie Eignung der Fläche als Golfplatz in sporttechnischer Hinsicht, im Hinblick auf die Sicherheit Dritter sowie im Hinblick auf den Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm muss gegeben sein. Dabei ist insbesondere auf die Boden- und Geländeverhältnisse, auf die klimatische Eignung und auf das Bestehen ausreichender Sicherheitsabstände zu bewohnten Gebieten, Straßen und Wegen, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Zusammenfassungbaulichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der naturkundlichen Grundlagen sowie einer Darstellung auf Orthofotos im Maßstab 1:5.000vom Spielbetrieb ausgehenden Gefahren oder kleiner der:Belästigungen, zu achten.

1. naturräumlichen Gegebenheiten,
2. Ausgleichsmaßnahmen für den Natur- und Erholungsraum,
3. wesentlichen Bestandteile der Golfplatzplanung,
4. Biotop- und Lebensraumkartierung,

c)

eine GolfplatzplanungDie Benutzersicherheit in gesundheitlicher Hinsicht und im Hinblick auf Orthofotos im Maßstab 1:5.000 oder kleiner mit:die Sicherheit vor Naturgefahren muss gegeben sein. Dabei ist insbesondere auf allfällige Boden- und Immissionsbelastungen sowie auf das Ausmaß einer allfälligen Bedrohung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag und Erdrutsch zu achten. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zu beachten.

1. lagerichtiger Eintragung der Anlagenteile (Abschläge, Grüns, Spielbahnen, Bunker, Wegeführung, Bewässerungsteiche, bauliche Anlagen),
2. den sicherheitstechnischen Merkmalen (Abstände nach außen und innen, erforderliche Schutzbauten und dergleichen),

d)

Nationalparkflächen und Flächen in Gebieten, die durch eine ParzellenübersichtVerordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu besonders geschützten Gebieten erklärt worden sind, Bereiche mit zugeordneten Optionserd- bzw. Pachtverträgenund kulturgeschichtlichen Sonderformen, wie erdgeschichtliche Aufschlüsse, charakteristische Flurformen, archäologische Grabungsgebiete und Hohlwege, dürfen nicht als Sonderflächen für das Planungsgebiet, bei Waldgrundstücken zusätzlich die Zustimmungserklärungen der Nutzungsberechtigten,Golfplätze gewidmet werden.

e)

eine BeschreibungDie Wirkungen des Vorhabens unter Bezugnahme auf die Vorgaben und Erfordernisse nach dieser VerordnungWaldes, insbesondere in golfsportdie Schutzwirkung von Schutz- und sicherheitstechnischer HinsichtBannwäldern sowie die Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung von Waldflächen, denen im Hinblick auf diese Wirkungen besondere Bedeutung zukommt, sind zu berücksichtigen. In Bannwäldern, Objektschutzwäldern, Standortschutzwäldern mit einer durchgehenden Geländeneigung von mehr als 15 v. H., Waldbereichen mit der höchsten Wertziffer für die Wohlfahrtswirkung, Naturwaldreservaten und Naturwaldrelikten dürfen Sonderflächen für Golfplätze nicht gewidmet werden.

f)

ein agrarwirtschaftliches FachgutachtenFür den Biotopverbund wichtige Flächen, wie Wild- und Wanderkorridore, sind einschließlich der Landwirtschaftskammer mit:erforderlichen Abstandsbereiche bei der Abgrenzung von Sonderflächen für Golfplätze und bei der Planung der Spiel- und Ausgleichsflächen zu berücksichtigen.

g)

Auf die Auswirkungen der Widmung von Sonderflächen für Golfplätze auf die Agrarstruktur, insbesondere durch den Verlust auch regional hochwertiger land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen ist unter Berücksichtigung allfälliger möglicher Ausgleichsmaßnahmen besonders Bedacht zu nehmen. Flächen, die einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren unterzogen worden sind, bei denen in den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verordnung der Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsplan in Rechtskraft erwachsen ist, dürfen nur dann als Sonderfläche für Golfplätze gewidmet werden, wenn die aufgewendeten Planungs- und Personalkosten sowie sämtliche Förderungmittel an das Land Tirol binnen zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des UVP-Bescheides zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für Flächen, die einem anhängigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren unterzogen sind.

h)

Zugunsten der Allgemeinheit müssen ausreichende Erholungsmöglichkeiten erhalten bleiben oder durch Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.

i)

Flächen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten dürfen nur unter Bedachtnahme auf die wasserrechtlichen Vorschriften als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden.

1. den Bodenklimazahlen des Planungsgebietes,

j)

Durch die Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass wesentliche nachteilige Auswirkungen durch das vom Betrieb von Golfplätzen ausgehende Verkehrsaufkommen, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Anrainer der Zufahrtstraßen, vermieden werden.

2. einer Beurteilung des Stellenwertes der Produktions- und Pachtflächen,
3. einer Darstellung der Erschließungssituation und der Beeinflussung angrenzender land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften.

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