§ 6 T-GPP

T-GPP - Tiroler Golfplatzprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Sonderflächen für Golfplätze nach § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:

a)

Anlässlich der Widmung von Sonderflächen für Golfplätze ist jedenfalls die Lochanzahl des betreffenden Platzes festzulegen. Dabei kann auch eine Mindestanzahl und eine Höchstanzahl festgelegt werden. Bei Golf-Übungsanlagen ist überdies die Eigenschaft des Golfplatzes als Übungsanlage festzulegen.

b)

Die Eignung der Fläche als Golfplatz in sporttechnischer Hinsicht, im Hinblick auf die Sicherheit Dritter sowie im Hinblick auf den Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm muss gegeben sein. Dabei ist insbesondere auf die Boden- und Geländeverhältnisse, auf die klimatische Eignung und auf das Bestehen ausreichender Sicherheitsabstände zu bewohnten Gebieten, Straßen und Wegen, gegebenenfalls in Verbindung mit baulichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der vom Spielbetrieb ausgehenden Gefahren oder Belästigungen, zu achten.

c)

Die Benutzersicherheit in gesundheitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Sicherheit vor Naturgefahren muss gegeben sein. Dabei ist insbesondere auf allfällige Boden- und Immissionsbelastungen sowie auf das Ausmaß einer allfälligen Bedrohung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag und Erdrutsch zu achten. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zu beachten.

d)

Nationalparkflächen und Flächen in Gebieten, die durch eine Verordnung aufgrund des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung zu besonders geschützten Gebieten erklärt worden sind, Bereiche mit erd- und kulturgeschichtlichen Sonderformen, wie erdgeschichtliche Aufschlüsse, charakteristische Flurformen, archäologische Grabungsgebiete und Hohlwege, dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden.

e)

Die Wirkungen des Waldes, insbesondere die Schutzwirkung von Schutz- und Bannwäldern sowie die Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung von Waldflächen, denen im Hinblick auf diese Wirkungen besondere Bedeutung zukommt, sind zu berücksichtigen. In Bannwäldern, Objektschutzwäldern, Standortschutzwäldern mit einer durchgehenden Geländeneigung von mehr als 15 v. H., Waldbereichen mit der höchsten Wertziffer für die Wohlfahrtswirkung, Naturwaldreservaten und Naturwaldrelikten dürfen Sonderflächen für Golfplätze nicht gewidmet werden.

f)

Für den Biotopverbund wichtige Flächen, wie Wild- und Wanderkorridore, sind einschließlich der erforderlichen Abstandsbereiche bei der Abgrenzung von Sonderflächen für Golfplätze und bei der Planung der Spiel- und Ausgleichsflächen zu berücksichtigen.

g)

Auf die Auswirkungen der Widmung von Sonderflächen für Golfplätze auf die Agrarstruktur, insbesondere durch den Verlust auch regional hochwertiger land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen ist unter Berücksichtigung allfälliger möglicher Ausgleichsmaßnahmen besonders Bedacht zu nehmen. Flächen, die einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren unterzogen worden sind, bei denen in den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verordnung der Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsplan in Rechtskraft erwachsen ist, dürfen nur dann als Sonderfläche für Golfplätze gewidmet werden, wenn die aufgewendeten Planungs- und Personalkosten sowie sämtliche Förderungmittel an das Land Tirol binnen zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des UVP-Bescheides zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für Flächen, die einem anhängigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren unterzogen sind.

h)

Zugunsten der Allgemeinheit müssen ausreichende Erholungsmöglichkeiten erhalten bleiben oder durch Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.

i)

Flächen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten dürfen nur unter Bedachtnahme auf die wasserrechtlichen Vorschriften als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden.

j)

Durch die Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass wesentliche nachteilige Auswirkungen durch das vom Betrieb von Golfplätzen ausgehende Verkehrsaufkommen, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Anrainer der Zufahrtstraßen, vermieden werden.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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