§ 1 T-GPP

T-GPP - Tiroler Golfplatzprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Golfplätze sind golfsportlich genutzte Flächen mit Abschlag (Tee), Spielbahn (Fairway), Rauh – Flächen (Rough), die spielbar und nicht spielbar sein können und dem Grün (Green). Mit umfasst sind Naturflächen, die im Rahmen der Golfplatzpflege extensiv gepflegt oder der natürlichen Entwicklung überlassen werden, weiters Wege zur Erschließung des Golfplatzes für Golfspieler und die Golfplatzpflege. Golfplätze haben aus mindestens 9 und maximal 27 Löchern zu bestehen.

(2) Golf-Kurzplätze haben aus 9 Löchern zu bestehen, wobei die Spiellänge ausreichen muss, um vorgabewirksame Turniere durchführen zu können.

(3) Golf-Übungsanlagen sind Anlagen, die über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Abschlagplätze (Driving Ranges), Übungsgrüns (Chipping- und Putting-Grüns) und Übungsspielbahnen (Pitch- und Putt-Platz).

 

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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