§ 15 W-PVG Dienststellenwahlausschuß

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 2.0003.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählerinnen- und Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der HauptwahlausschussHauptausschuss die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses bleiben bis zum ersten Zusammentritt des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.

(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe sowie jede Wählerinnen- und Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, haben jeweilshat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß §§ 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses vom Beginn der Wahlhandlung gemäß § 23 bis zur Übermittlung der abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse an den Personalgruppenwahlausschuss gemäß § 25 ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(7) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 31 Abs. 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßdass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

(78) Der Dienststellenausschuss kann

1.

für Dienststellen mit weit auseinander liegendenauseinanderliegenden Dienststellenteilen, um den Wählerinnen und Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, oder

2.

für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten, um den reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung zu gewährleisten,

neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5 und § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.

neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 2.0003.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss (von den Vertrauenspersonen) zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss (durch die Vertrauenspersonen) vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses (jenen Vertrauenspersonen), deren Wählerinnen- und Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Bleibt der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen) untätig, so hat der HauptwahlausschussHauptausschuss die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses bleiben bis zum ersten Zusammentritt des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.

(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) kandidierende Wählerinnen- und Wählergruppe sowie jede Wählerinnen- und Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, haben jeweilshat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Wählerinnen- und Wählergruppen, die im Dienststellenwahlausschuss gemäß Abs. 3 nicht vertreten sind, sind berechtigt, eine weitere Wahlzeugin bzw. einen weiteren Wahlzeugen zu entsenden. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den gemäß §§ 23 bis 27 stattfindenden Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl des Dienststellenausschusses, aber für die Wahl eines Personalgruppenausschusses derselben Hauptgruppe kandidiert, hat das Recht auf Entsendung einer Wahlzeugin bzw. eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen müssen zu einem Dienststellenausschuss derselben Hauptgruppe wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses vom Beginn der Wahlhandlung gemäß § 23 bis zur Übermittlung der abgegebenen Wahlkuverts für die Wahl der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse an den Personalgruppenwahlausschuss gemäß § 25 ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(7) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse sind in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 31 Abs. 4 bis 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßdass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

(78) Der Dienststellenausschuss kann

1.

für Dienststellen mit weit auseinander liegendenauseinanderliegenden Dienststellenteilen, um den Wählerinnen und Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, oder

2.

für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten, um den reibungslosen Ablauf der Wahlhandlung zu gewährleisten,

neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5 und § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.

neben dem Dienststellenwahlausschuss eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Abs. 3 erster bis dritter Satz, Abs. 4 erster bis dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 31 Abs. 6 sind auf die Sprengelwahlkommissionen sinngemäß anzuwenden.

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