§ 44 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.

(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegeassistent bzw. Pflegeassistentin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so

a)

ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung des Qualifikationsnachweises in der Pflegeassistenz nach § 87 Abs. 2 GuKG oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG einzubringen, sofern dem Antragsteller noch nicht eine solche Nostrifikation erteilt wurde oder er noch nicht über eine solche Anerkennung bzw. über eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Anerkennung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung zu koordinieren;

b)

darf die Anerkennung nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller bereits über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt oder

2.

dem Antragsteller ein Qualifikationsnachweis nach § 87 Abs. 2 GuKG bereits anerkannt wurde oder gleichzeitig anerkannt wird bzw. die Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG bereits erteilt wurde oder gleichzeitig erteilt wird;

c)

gilt die Anerkennung im Fall der lit. b Z 2 als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der Anerkennung in der Pflegeassistenz bzw. der Nostrifikation der ausländischen Ausbildung erteilt. In einem solchen Fall ist in der Anerkennung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(3) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 1.

(4) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 22.11.2019 bis 29.07.2020

(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.

(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegeassistent bzw. Pflegeassistentin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so

a)

ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung des Qualifikationsnachweises in der Pflegeassistenz nach § 87 Abs. 2 GuKG oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG einzubringen, sofern dem Antragsteller noch nicht eine solche Nostrifikation erteilt wurde oder er noch nicht über eine solche Anerkennung bzw. über eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Anerkennung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung zu koordinieren;

b)

darf die Anerkennung nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller bereits über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt oder

2.

dem Antragsteller ein Qualifikationsnachweis nach § 87 Abs. 2 GuKG bereits anerkannt wurde oder gleichzeitig anerkannt wird bzw. die Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach § 89 GuKG bereits erteilt wurde oder gleichzeitig erteilt wird;

c)

gilt die Anerkennung im Fall der lit. b Z 2 als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der Anerkennung in der Pflegeassistenz bzw. der Nostrifikation der ausländischen Ausbildung erteilt. In einem solchen Fall ist in der Anerkennung ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

(3) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 1.

(4) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzesGesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.

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