§ 15 Bgld. AWG 1993 Müllsammelgefäße

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlußbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) sind verpflichtet, für die Lagerung desder auf ihren Grundstücken anfallenden HaushaltsmüllsSiedlungsabfälle nur die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße zu verwenden. Die Müllsammelgefäße verbleiben im Eigentum des Verbandes.

(2) Werden Abfallarten getrennt gesammelt, so sind dementsprechend verschiedene Müllsammelgefäße vorzusehen. Abfall kann nach dem Hol- und Bringsystem gesammelt werden. Die Festsetzung des Sammelsystems erfolgt durch den Verband.

(3) Die Eigentümer (Inhaber) von Grundstücken, denen eine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 2 erteilt wurde, sind verpflichtet, für die Lagerung, Sammlung und Beförderung desder auf ihren Grundstücken anfallenden HaushaltsmüllsSiedlungsabfälle nur solche Müllsammelgefäße zu verwenden, die eine den Zielen des § 4 Abs. 3 entsprechende Müllabfuhr gewährleisten.

(4) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und die Eigentümer (Inhaber) von Grundstücken, denen einen Anschlußbewilligung gemäß § 13 erteilt wurde, haben für die erforderliche Reinigung der Müllsammelgefäße zu sorgen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlußbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) sind verpflichtet, für die Lagerung desder auf ihren Grundstücken anfallenden HaushaltsmüllsSiedlungsabfälle nur die vom Verband beigestellten Müllsammelgefäße zu verwenden. Die Müllsammelgefäße verbleiben im Eigentum des Verbandes.

(2) Werden Abfallarten getrennt gesammelt, so sind dementsprechend verschiedene Müllsammelgefäße vorzusehen. Abfall kann nach dem Hol- und Bringsystem gesammelt werden. Die Festsetzung des Sammelsystems erfolgt durch den Verband.

(3) Die Eigentümer (Inhaber) von Grundstücken, denen eine Ausnahmebewilligung nach § 12 Abs. 2 erteilt wurde, sind verpflichtet, für die Lagerung, Sammlung und Beförderung desder auf ihren Grundstücken anfallenden HaushaltsmüllsSiedlungsabfälle nur solche Müllsammelgefäße zu verwenden, die eine den Zielen des § 4 Abs. 3 entsprechende Müllabfuhr gewährleisten.

(4) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und die Eigentümer (Inhaber) von Grundstücken, denen einen Anschlußbewilligung gemäß § 13 erteilt wurde, haben für die erforderliche Reinigung der Müllsammelgefäße zu sorgen.

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