§ 17 Bgld. AWG 1993 Bereitstellung, Benützung und Entleerung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlussbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) haben dafür zu sorgen, daßdass die Müllsammelgefäße für die Abholung am Abfuhrtag unmittelbar an den von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsflächen an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle so bereitgestellt werden, daßdass

1.

keine vermeidbaren Belästigungen der Umwelt durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgen und

2.

diese von der öffentlichen Müllabfuhr ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden können.

Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Verband den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu bestimmen.

(1a) Die Eigentümer (Inhaber) haben auch für die Rückstellung der Müllsammelgefäße zum Grundstück nach der Entleerung zu sorgen.

(2) Die Standplätze für die Bereitstellung der Müllsammelgefäße und die Zugänge zu diesen sind schnee- und eisfrei zu halten. Sind darüber hinaus besondere Vorkehrungen erforderlich, um die Bereitstellung gemäß Abs. 1 zu gewährleisten, sind diese von den anschlußpflichtigen Eigentümern (Inhabern) zu treffen.

(3) Die Eigentümer (Inhaber) haben dafür zu sorgen, daß die Müllsammelgefäße in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden.

(4) Für durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Eigentümers (Inhabers) abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Müllsammelgefäße hat der Eigentümer (Inhaber) Schadenersatz zu leisten.

(5) Wo die Zufahrt zu Grundstücken wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich ist, kann der Verband nach Anhörung der Gemeinde anordnen, daß die Müllsammelgefäße oder andere Abfallbehälter auf einem vom Verband festgesetzten Standplatz bereitzustellen oder vom Verband hiefür zusätzlich an einem gemeinsamen Standplatz bereitgestellte Müllsammelgefäße zu benützen sind.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlussbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) haben dafür zu sorgen, daßdass die Müllsammelgefäße für die Abholung am Abfuhrtag unmittelbar an den von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsflächen an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle so bereitgestellt werden, daßdass

1.

keine vermeidbaren Belästigungen der Umwelt durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgen und

2.

diese von der öffentlichen Müllabfuhr ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt werden können.

Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Verband den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu bestimmen.

(1a) Die Eigentümer (Inhaber) haben auch für die Rückstellung der Müllsammelgefäße zum Grundstück nach der Entleerung zu sorgen.

(2) Die Standplätze für die Bereitstellung der Müllsammelgefäße und die Zugänge zu diesen sind schnee- und eisfrei zu halten. Sind darüber hinaus besondere Vorkehrungen erforderlich, um die Bereitstellung gemäß Abs. 1 zu gewährleisten, sind diese von den anschlußpflichtigen Eigentümern (Inhabern) zu treffen.

(3) Die Eigentümer (Inhaber) haben dafür zu sorgen, daß die Müllsammelgefäße in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden.

(4) Für durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Eigentümers (Inhabers) abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Müllsammelgefäße hat der Eigentümer (Inhaber) Schadenersatz zu leisten.

(5) Wo die Zufahrt zu Grundstücken wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich ist, kann der Verband nach Anhörung der Gemeinde anordnen, daß die Müllsammelgefäße oder andere Abfallbehälter auf einem vom Verband festgesetzten Standplatz bereitzustellen oder vom Verband hiefür zusätzlich an einem gemeinsamen Standplatz bereitgestellte Müllsammelgefäße zu benützen sind.

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