§ 29 T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.

(2) Jede Kinderbetreuungsgruppe ist durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich zu führen (gruppenführende pädagogische Fachkraft).

(3) Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.

(4) Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b heranzuziehen.

(5) Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.

(6) Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.

(7) In den Randzeiten (§ 11 Abs. 3) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.

(8) Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.

(9) Im Fall der Abwesenheit einer verpflichtend heranzuziehenden Assistenzkraft wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Fachkraft befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.

(10) Abwesenheiten im Sinn der Abs. 8 und 9, die länger als fünf aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

(11) In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB).

(12) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 11 ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach § 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn § 13 Abs. 7 zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.

Stand vor dem 10.03.2023

In Kraft vom 01.09.2022 bis 10.03.2023

(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.

(2) Jede Kinderbetreuungsgruppe ist durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich zu führen (gruppenführende pädagogische Fachkraft).

(3) Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.

(4) Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b heranzuziehen.

(5) Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.

(6) Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.

(7) In den Randzeiten (§ 11 Abs. 3) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.

(8) Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.

(9) Im Fall der Abwesenheit einer verpflichtend heranzuziehenden Assistenzkraft wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Fachkraft befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.

(10) Abwesenheiten im Sinn der Abs. 8 und 9, die länger als fünf aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

(11) In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB).

(12) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 11 ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach § 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn § 13 Abs. 7 zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.

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