§ 38 T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Paragraphen 38 a und 38b zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Absatz eins, nicht gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den §§ 38a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den Paragraphen 38 a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben in den Richtlinien nicht entsprochen werden kann.

(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.

(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.

(3) Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und

c)

die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist.

(4) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegt,

b)

einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird,

c)

den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der §§ 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,

d)

den Aufgaben nach § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oder

e)

die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden.

(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Paragraphen 38 a und 38b zu fördern.
  2. (2)Absatz 2Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Absatz eins, nicht gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den §§ 38a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den Paragraphen 38 a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben in den Richtlinien nicht entsprochen werden kann.

(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.

(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.

(3) Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und

c)

die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist.

(4) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegt,

b)

einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird,

c)

den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der §§ 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,

d)

den Aufgaben nach § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oder

e)

die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden.

(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.

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