§ 38 T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.

(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.

(3) Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und

c)

die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist.

(4) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegt,

b)

einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird,

c)

den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der §§ 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,

d)

den Aufgaben nach § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oder

e)

die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden.

(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 14.03.2020

(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.

(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.

(3) Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und

c)

die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist.

(4) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegt,

b)

einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird,

c)

den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der §§ 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,

d)

den Aufgaben nach § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oder

e)

die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden.

(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.

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