§ 53 TMSG

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2009, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 Abs. 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft.

(3) § 27 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(4) § 21 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.07.2017 bis 30.12.2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2009, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 Abs. 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft.

(3) § 27 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(4) § 21 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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