§ 30 Bgld. AWG 1993 Abfallrechtliche Bewilligung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 29 Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat zutreffendenfalls zu enthalten

1. Art und Menge der zu behandelnden Abfälle,
2. Angaben über die beim Betrieb der Behandlungsanlage anfallenden bzw. eingesetzten Abfälle und die betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle,
3. Angaben (Hinweise) über die Behandlung von Abwasser und/oder Abluft,
4. Vorschreibungen betreffend
a) die Eingangskontrolle,
b) die Qualitätssicherung,
c) den Betrieb der Anlage,
d) Sicherheitsvorkehrungen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)

(2) Die abfallrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Vorschriften des § 4, dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) sowie dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) entspricht und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Auflagen zu erwarten ist, daß durch das Vorhaben

1.

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird,

2.

die Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet sowie Gewässer, Luft und Boden nicht nachhaltig beeinträchtigt werden,

3.

Interessen des Schutzes der Natur sowie des Orts- oder Landschaftsbildes nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

4.

das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,

5.

Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,

6.

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werden und

7.

kein Widerspruch zu den für verbindlich erklärten Teilen des Landes-Abfallwirtschaftsplanes (§ 7 Abs. 3) entsteht.

(3) Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes gilt nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 2 Z 4.

(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 2 Z 5 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Abfallbehandlungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(5) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Bewilligung darf mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen begonnen werden, wenn nur der Bewilligungswerber gegen den Bewilligungsbescheid berufen hat und die Auflagen des Bewilligungsbescheides bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage eingehalten werden.

(6) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Baubewilligung nicht erforderlich. Die einschlägigen bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 29 Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid, mit dem die Behandlungsanlage genehmigt wird, hat zutreffendenfalls zu enthalten

1. Art und Menge der zu behandelnden Abfälle,
2. Angaben über die beim Betrieb der Behandlungsanlage anfallenden bzw. eingesetzten Abfälle und die betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle,
3. Angaben (Hinweise) über die Behandlung von Abwasser und/oder Abluft,
4. Vorschreibungen betreffend
a) die Eingangskontrolle,
b) die Qualitätssicherung,
c) den Betrieb der Anlage,
d) Sicherheitsvorkehrungen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)

(2) Die abfallrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Vorschriften des § 4, dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) sowie dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) entspricht und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Auflagen zu erwarten ist, daß durch das Vorhaben

1.

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird,

2.

die Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet sowie Gewässer, Luft und Boden nicht nachhaltig beeinträchtigt werden,

3.

Interessen des Schutzes der Natur sowie des Orts- oder Landschaftsbildes nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

4.

das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,

5.

Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,

6.

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werden und

7.

kein Widerspruch zu den für verbindlich erklärten Teilen des Landes-Abfallwirtschaftsplanes (§ 7 Abs. 3) entsteht.

(3) Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes gilt nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 2 Z 4.

(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 2 Z 5 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Abfallbehandlungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(5) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Bewilligung darf mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen begonnen werden, wenn nur der Bewilligungswerber gegen den Bewilligungsbescheid berufen hat und die Auflagen des Bewilligungsbescheides bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage eingehalten werden.

(6) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Baubewilligung nicht erforderlich. Die einschlägigen bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.

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