§ 9 IWO 2011 Mitglieder der Wahlbehörden

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Zum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur in den Tiroler Landtag wählbare Personen bestellt werden.

(2) Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 2 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.

(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.

(5) Für jeden Beisitzer einer Wahlbehörde ist für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf deren Antrag eine vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzende Vergütung. Bei der Höhe der Vergütung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsZum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur in den Tiroler Landtag wählbare Personen bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 2 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach Paragraph 5, Absatz eins, zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Paragraph 10, Absatz 3, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
  5. (5)Absatz 5Für jeden Beisitzer einer Wahlbehörde ist für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
    1. a)Litera awenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bwenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    3. c)Litera cwenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.
  8. (8)Absatz 8Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf deren Antrag eine vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzende Vergütung. Bei der Höhe der Vergütung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 09.06.2023

In Kraft vom 23.08.2017 bis 09.06.2023
(1) Zum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur in den Tiroler Landtag wählbare Personen bestellt werden.

(2) Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 2 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.

(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.

(5) Für jeden Beisitzer einer Wahlbehörde ist für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf deren Antrag eine vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzende Vergütung. Bei der Höhe der Vergütung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsZum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur in den Tiroler Landtag wählbare Personen bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 2 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach Paragraph 5, Absatz eins, zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. Paragraph 10, Absatz 3, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
  5. (5)Absatz 5Für jeden Beisitzer einer Wahlbehörde ist für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
    1. a)Litera awenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bwenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    3. c)Litera cwenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.
  8. (8)Absatz 8Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf deren Antrag eine vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzende Vergütung. Bei der Höhe der Vergütung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

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