§ 9 Bgld. RG 1995 Rettungsbeitrag

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde hat an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe nach Genehmigung des von der jeweiligen Rettungsorganisation jährlich vorzulegenden Voranschlages und Jahresabschlusses durch die Landesregierung nach Anhörung des Rettungsbeirates (§ 7) durch Verordnung der Landesregierung je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr rückwirkend erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages ist auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

(3) Die anerkannten Rettungsorganisationen sind verpflichtet, in den in Abs. 1 erwähnten Voranschlag und Jahresabschluß alle ihre Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Im übrigen sind für die Erstellung (einschließlich Vorlage und Genehmigung) des Jahresabschlusses - und sinngemäß auch des Voranschlages - der anerkannten Rettungsorganisation die §§ 189 und 195 bis 211 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897, S. 219, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994, anzuwenden. Ergibt sich unter Beachtung dieser Bestimmungen ein Bilanzgewinn, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und bei der Festsetzung der Rettungsbeiträge für das Folgejahr zu berücksichtigen.

(4) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen der Gemeinde (§ 4 Abs. 2 Z 7) sind auf den von ihr zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen.

(5) Rettungsbeiträge nach Abs. 1 sind je zur Hälfte am 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(6) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die jeweilige Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Jede Gemeinde hat das Recht, in den Voranschlag und Jahresabschluß der von ihr vertraglich verpflichteten anerkannten Rettungsorganisation beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Beitragsrate Einsicht zu nehmen.

(7) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder für nicht im bekanntgegebenen Ausmaß beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe gemäß Abs. 6 an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung hierüber beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(8) Das Land hat für die Besorgung des örtlichen und des überörtlichen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu leisten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht. Dieser Beitrag ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die sich zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes anerkannter Rettungsorganisationen bedienen, auf diese Rettungsorganisationen aufgeteilt zu leisten. Der Beitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(9) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen des Landes (§ 6 Abs. 3 Z 7), die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, sind auf den von ihm zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen.

(10) Die der Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegendeRettungsbeitrags zugrunde liegende Einwohnerzahl richtetbestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem verlautbartenvon der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der jeweils letzten ordentlichen VolkszählungInternet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der am 1. April 2010 fälligen Rate zu erfolgen.

(11) Die Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die anerkannten Rettungsorganisationen berührt nicht deren Recht, den Ersatz der Kosten für den Transport bzw. für sonstige Leistungen vom Transportierten oder sonstigen Leistungsempfängern oder aber aufgrund vertraglicher Regelungen von Dritten zu verlangen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2008

(1) Jede Gemeinde hat an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation einen jährlichen Rettungsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe nach Genehmigung des von der jeweiligen Rettungsorganisation jährlich vorzulegenden Voranschlages und Jahresabschlusses durch die Landesregierung nach Anhörung des Rettungsbeirates (§ 7) durch Verordnung der Landesregierung je Einwohner der Gemeinde festgesetzt wird. Diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr rückwirkend erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages ist auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

(3) Die anerkannten Rettungsorganisationen sind verpflichtet, in den in Abs. 1 erwähnten Voranschlag und Jahresabschluß alle ihre Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Im übrigen sind für die Erstellung (einschließlich Vorlage und Genehmigung) des Jahresabschlusses - und sinngemäß auch des Voranschlages - der anerkannten Rettungsorganisation die §§ 189 und 195 bis 211 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897, S. 219, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994, anzuwenden. Ergibt sich unter Beachtung dieser Bestimmungen ein Bilanzgewinn, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und bei der Festsetzung der Rettungsbeiträge für das Folgejahr zu berücksichtigen.

(4) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen der Gemeinde (§ 4 Abs. 2 Z 7) sind auf den von ihr zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen.

(5) Rettungsbeiträge nach Abs. 1 sind je zur Hälfte am 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(6) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die jeweilige Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Jede Gemeinde hat das Recht, in den Voranschlag und Jahresabschluß der von ihr vertraglich verpflichteten anerkannten Rettungsorganisation beim Amt der Burgenländischen Landesregierung innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Beitragsrate Einsicht zu nehmen.

(7) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder für nicht im bekanntgegebenen Ausmaß beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe gemäß Abs. 6 an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung hierüber beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(8) Das Land hat für die Besorgung des örtlichen und des überörtlichen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag zu leisten, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht. Dieser Beitrag ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die sich zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes anerkannter Rettungsorganisationen bedienen, auf diese Rettungsorganisationen aufgeteilt zu leisten. Der Beitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig.

(9) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen des Landes (§ 6 Abs. 3 Z 7), die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, sind auf den von ihm zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen.

(10) Die der Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegendeRettungsbeitrags zugrunde liegende Einwohnerzahl richtetbestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem verlautbartenvon der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der jeweils letzten ordentlichen VolkszählungInternet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der am 1. April 2010 fälligen Rate zu erfolgen.

(11) Die Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die anerkannten Rettungsorganisationen berührt nicht deren Recht, den Ersatz der Kosten für den Transport bzw. für sonstige Leistungen vom Transportierten oder sonstigen Leistungsempfängern oder aber aufgrund vertraglicher Regelungen von Dritten zu verlangen.

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