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(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit darinnachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.(2) Kann die Verwirklichung eines Vorhabenseine StromerzeugungsanlageStromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels römisch II der Richtlinie 2010/75/EU erhebliche Auswirkungen auf. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches ErsuchenAbschnitte 1, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Kundmachung des Antrages nach Abs. 6 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will.
(3) Will der betreffende Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb der die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem betreffenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln.
(4) Wird von einem anderen Staat im Sinn des Abs. 2 erster Satz ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Staat ehestmöglich zu übermitteln.
(5) Die Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß für andere als die im Abs. 2 erster Satz genannten Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, und im Übrigen nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Darüber hinausgehende staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt.
(7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien
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dies jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit darinnachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.(2) Kann die Verwirklichung eines Vorhabenseine StromerzeugungsanlageStromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels römisch II der Richtlinie 2010/75/EU erhebliche Auswirkungen auf. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches ErsuchenAbschnitte 1, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Kundmachung des Antrages nach Abs. 6 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will.
(3) Will der betreffende Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb der die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem betreffenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln.
(4) Wird von einem anderen Staat im Sinn des Abs. 2 erster Satz ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Staat ehestmöglich zu übermitteln.
(5) Die Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß für andere als die im Abs. 2 erster Satz genannten Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, und im Übrigen nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Darüber hinausgehende staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt.
(7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien
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dies jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.