§ 81d LBedG Allgemeines

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat jedoch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird.Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, gilt nicht. Der Dienstvertrag hat jedoch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2§ 17 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 9, § 18 Abs. 2 dritter Satz und § 30 Abs. 4 lit. c letzter Halbsatz gelten nicht.Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 3 und 5 bis 9, Paragraph 18, Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 30, Absatz 4, Litera c, letzter Halbsatz gelten nicht.
  3. (3)Absatz 3§ 34a gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata I und II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.Paragraph 34 a, gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
  4. (4)Absatz 4An die Stelle der §§ 35 und 37 bis 42 treten die §§ 81e bis 81n.An die Stelle der Paragraphen 35 und 37 bis 42 treten die Paragraphen 81 e bis 81n.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 42a, 42b, 42c, 46 Abs. 3, 47 Abs. 1 lit. a, b und c und 2, 65 Abs. 6, 66 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und Abs. 3, 71 zweiter Satz, 71a Abs. 6, 78d lit. a und e, 78f, 78j, 78k, 78l und 78m gelten nicht.Die Paragraphen 42 a,, 42b, 42c, 46 Absatz 3,, 47 Absatz eins, Litera a,, b und c und 2, 65 Absatz 6,, 66 Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz und Absatz 3,, 71 zweiter Satz, 71a Absatz 6,, 78d Litera a und e, 78f, 78j, 78k, 78l und 78m gelten nicht.
  6. (6)Absatz 6§ 76 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach § 36 das Monatsentgelt nach § 81e zugrunde zu legen ist.Paragraph 76, Litera a, gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach Paragraph 36, das Monatsentgelt nach Paragraph 81 e, zugrunde zu legen ist.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 81a und 81b gelten nicht.Die Paragraphen 81 a und 81b gelten nicht.
  8. (8)Absatz 8Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Dienstnehmervertretung, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach diesem Unterabschnitt richtet, unberührt.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat jedoch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird.Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, gilt nicht. Der Dienstvertrag hat jedoch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2§ 17 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 9, § 18 Abs. 2 dritter Satz und § 30 Abs. 4 lit. c letzter Halbsatz gelten nicht.Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 3 und 5 bis 9, Paragraph 18, Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 30, Absatz 4, Litera c, letzter Halbsatz gelten nicht.
  3. (3)Absatz 3§ 34a gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata I und II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.Paragraph 34 a, gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
  4. (4)Absatz 4An die Stelle der §§ 35 und 37 bis 42 treten die §§ 81e bis 81n.An die Stelle der Paragraphen 35 und 37 bis 42 treten die Paragraphen 81 e bis 81n.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 42a, 42b, 42c, 46 Abs. 3, 47 Abs. 1 lit. a, b und c und 2, 65 Abs. 6, 66 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und Abs. 3, 71 zweiter Satz, 71a Abs. 6, 78d lit. a und e, 78f, 78j, 78k, 78l und 78m gelten nicht.Die Paragraphen 42 a,, 42b, 42c, 46 Absatz 3,, 47 Absatz eins, Litera a,, b und c und 2, 65 Absatz 6,, 66 Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz und Absatz 3,, 71 zweiter Satz, 71a Absatz 6,, 78d Litera a und e, 78f, 78j, 78k, 78l und 78m gelten nicht.
  6. (6)Absatz 6§ 76 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach § 36 das Monatsentgelt nach § 81e zugrunde zu legen ist.Paragraph 76, Litera a, gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach Paragraph 36, das Monatsentgelt nach Paragraph 81 e, zugrunde zu legen ist.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 81a und 81b gelten nicht.Die Paragraphen 81 a und 81b gelten nicht.
  8. (8)Absatz 8Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Dienstnehmervertretung, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach diesem Unterabschnitt richtet, unberührt.

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