§ 11a Oö. MSchG § 11a

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 11a

Aufgeschobener Karenzurlaub

(1) Der Dienstnehmerin kann auf ihr Verlangen gewährt werden, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubsihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebes und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Das Verlangen ist spätestens zu den im § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekanntzugeben. Aufgeschobener KarenzurlaubAufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaubdie Karenz nach den §§ 10 oder 11 spätestens

1.

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

2.

wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaubaufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes

geendet hat.

geendet hat.

(2) Ist derdie noch nicht verbrauchte aufgeschobene KarenzurlaubKarenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch desder aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch desder aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz.

(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubsder Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben.

(4) Lehrerinnen können einen aufgeschobenen Karenzurlaubeine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
§ 11a

Aufgeschobener Karenzurlaub

(1) Der Dienstnehmerin kann auf ihr Verlangen gewährt werden, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubsihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebes und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Das Verlangen ist spätestens zu den im § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekanntzugeben. Aufgeschobener KarenzurlaubAufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaubdie Karenz nach den §§ 10 oder 11 spätestens

1.

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

2.

wenn auch der Vater aufgeschobenen Karenzurlaubaufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes

geendet hat.

geendet hat.

(2) Ist derdie noch nicht verbrauchte aufgeschobene KarenzurlaubKarenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch desder aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch desder aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz.

(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubsder Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben.

(4) Lehrerinnen können einen aufgeschobenen Karenzurlaubeine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

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