§ 83 I-VBG Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,

b)

der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist,

c)

Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und

d)

der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist.

(2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,

b)

diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist,

c)

Zeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und

d)

der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist.

(3) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.

(4) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 82 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch

a)

Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder

b)

mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 88 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.

§ 28 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 und 2 gilt § 69 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2019

(1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,

b)

der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist,

c)

Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und

d)

der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist.

(2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,

b)

diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist,

c)

Zeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und

d)

der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist.

(3) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.

(4) Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 82 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch

a)

Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder

b)

mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 88 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.

§ 28 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Für pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 und 2 gilt § 69 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.

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