§ 90 I-VBG Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

(2) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2 , 3 und 35 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 Abs. 2 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2019

(1) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

(2) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2 , 3 und 35 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 Abs. 2 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.

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