§ 132 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Tag des Einlangens der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung (§ 147) bei der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als eingeleitet. Das Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung ist der Dienstbehörde mitzuteilen.

(2) Unverzüglich nachAb Einlangen der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung hatbleibt die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat zu ermitteln und die Disziplinaranzeige oder den Einspruch gegen die Disziplinarverfügung unter Anschluss der Akten an die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung desdieses Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändernFunktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z 1 oder 3 erfolgt ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oderbzw. Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamtinnen oderbzw. Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann die oderbzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren verfügen und sie einem der zuständigen Senate zuweisen. Die oder der Vorsitzende hat dabei jenen Senat mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen, der dem anderen Senat oder den anderen Senaten zuvorgekommen ist und bei Gleichzeitigkeit hat sie oder er auf eine gleichmäßige Arbeitsauslastung der einzelnen Senate zu achten.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die oderDisziplinarkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der SenatsvorsitzendeEntlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne SenatsbeschlussBeschluss der Disziplinarkommission treffen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 76/2021)

(57) Die Senatsvorsitzende oderbzw. der SenatsvorsitzendeVorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen des Senatsder Disziplinarkommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Tag des Einlangens der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung (§ 147) bei der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als eingeleitet. Das Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung ist der Dienstbehörde mitzuteilen.

(2) Unverzüglich nachAb Einlangen der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung hatbleibt die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat zu ermitteln und die Disziplinaranzeige oder den Einspruch gegen die Disziplinarverfügung unter Anschluss der Akten an die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung desdieses Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändernFunktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z 1 oder 3 erfolgt ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen oderbzw. Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamtinnen oderbzw. Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann die oderbzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren verfügen und sie einem der zuständigen Senate zuweisen. Die oder der Vorsitzende hat dabei jenen Senat mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen, der dem anderen Senat oder den anderen Senaten zuvorgekommen ist und bei Gleichzeitigkeit hat sie oder er auf eine gleichmäßige Arbeitsauslastung der einzelnen Senate zu achten.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die oderDisziplinarkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der SenatsvorsitzendeEntlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne SenatsbeschlussBeschluss der Disziplinarkommission treffen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013LGBl.Nr. 76/2021)

(57) Die Senatsvorsitzende oderbzw. der SenatsvorsitzendeVorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen des Senatsder Disziplinarkommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

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