§ 20 TAHG 2012 Strafbestimmungen

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

als Betreiber eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung nach § 5 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,

b)

als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 6 oder den in einer Verordnung nach § 17 oder § 18 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,

c)

als Betreiber einer Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Hebeanlagenprüfer in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,

d)

eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Hebeanlage entgegen § 12 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt,

e)

eine Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 12 Abs. 3 untersagt oder die von der Behörde nach § 12 Abs. 4 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach den §§ 6 oder 7 nicht nachkommt,

b)

als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

c)

unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagebuch) vornimmt,

d)

als Hebeanlagenprüfer seinen Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 2 oder 3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 oder 16 Abs. 8 nicht nachkommt,

e)

als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor der Eintragung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch durch den Hebeanlagenprüfer aufnimmt oder nach der Streichung aus dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch tätig wird,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 22.12.2012 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

als Betreiber eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Hebeanlage ohne Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung nach § 5 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,

b)

als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 6 oder den in einer Verordnung nach § 17 oder § 18 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,

c)

als Betreiber einer Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Hebeanlagenprüfer in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,

d)

eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Hebeanlage entgegen § 12 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt,

e)

eine Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 12 Abs. 3 untersagt oder die von der Behörde nach § 12 Abs. 4 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach den §§ 6 oder 7 nicht nachkommt,

b)

als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

c)

unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagebuch) vornimmt,

d)

als Hebeanlagenprüfer seinen Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 2 oder 3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 oder 16 Abs. 8 nicht nachkommt,

e)

als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor der Eintragung in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch durch den Hebeanlagenprüfer aufnimmt oder nach der Streichung aus dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch tätig wird,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten