§ 24 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Die mit der Betreuung eines Pachtrevieres durch einen Bewirtschafter verbundenen Kosten einschließlich der dem Bewirtschafter für seine Tätigkeit vom Magistrat zuzusprechenden monatlichen Entschädigung sind - wenn sie nicht aus den Einnahmen oder aus der Sicherstellung (§ 18) gedeckt oder sonst den beteiligten Fischereiberechtigten auferlegt werden können - von der Stadt vorschußweise zu bestreiten. Der Bewirtschafter hat zu den vom Magistrat bestimmten Terminen, mindestens aber mit Schluß eines jeden Kalenderjahres oder bei vorheriger Beendigung seiner Tätigkeit, dem Magistrat eine Abrechung vorzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen derdes §§ 21 und 22 sinngemäß Anwendung.

(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des für die Verteilung des Pachtzinses geltenden oder zu ermittelnden Maßstabes auf die einzelnen Fischereiberechtigten aufgeteilt werden. Letztere haben die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten.

(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.04.2014

(1) Die mit der Betreuung eines Pachtrevieres durch einen Bewirtschafter verbundenen Kosten einschließlich der dem Bewirtschafter für seine Tätigkeit vom Magistrat zuzusprechenden monatlichen Entschädigung sind - wenn sie nicht aus den Einnahmen oder aus der Sicherstellung (§ 18) gedeckt oder sonst den beteiligten Fischereiberechtigten auferlegt werden können - von der Stadt vorschußweise zu bestreiten. Der Bewirtschafter hat zu den vom Magistrat bestimmten Terminen, mindestens aber mit Schluß eines jeden Kalenderjahres oder bei vorheriger Beendigung seiner Tätigkeit, dem Magistrat eine Abrechung vorzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen derdes §§ 21 und 22 sinngemäß Anwendung.

(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des für die Verteilung des Pachtzinses geltenden oder zu ermittelnden Maßstabes auf die einzelnen Fischereiberechtigten aufgeteilt werden. Letztere haben die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten.

(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.

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